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Rechtliches

Auf dieser Seite finden Sie aus dritten Quellen weiterführende Informationen und Wissenswertes zu den rechtlichen Aspekten zu polnischen Pflege- und Betreuungskräften. 

Informationen zum Thema Dienstleistungsfreiheit

Verschiedene Infos zum Thema Dienstleistungsfreiheit

Außerhalb der Wirtschaftssektoren: Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftsbereiche; Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie der Tätigkeit von Innendekorateuren können Unternehmen aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU in Deutschland Werkverträge und Dienstleistungen ausführen, ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung bedarf, die entsandten Arbeitnehmer benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
Grundsätzlich gilt dies auch für den Bereich der Pflegedienstleistungen. Personalgestellung, also der Verleih von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten an Unternehmen oder Privatpersonen in Deutschland ist nicht gestattet. Nicht zur Arbeitnehmerüberlassung zählen Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen, selbständigen Dienst-, Dienstbeschaffungs- sowie Geschäftsbesorgungsverträgen.

Voraussetzung ist. u. a., dass der Auftraggeber

  • keinen Einfluss zur Arbeit und Weise der zu erteilenden Arbeiten ausüben darf,

  • weder Dienst- noch Freizeitpläne erstellt,

  • keine Weisungen erteilt,

  • die Vergütung nicht zeit-, sondern ergebnisbezogen erfolgt,

  • kein Direktionsrecht ausüben darf

  • und dass keine Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgebers erfolgt.

„Die Ost-Erweiterung der Europäischen Union zum 1.Mai 2004 wird auch Auswirkungen auf den hiesigen Pflegemarkt haben: Ab diesem Zeitpunkt können Pflegekräfte aus den Beitrittsländern legal in Deutschland arbeiten, allerdings nur im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung. Engagiert ein Pflegebedürftiger privat eine osteuropäische Pflegehilfe, ist dies nach wie vor illegal, berichtet heute die in Bonn erscheinende Zeitschrift Forum Sozialstation. (…)
Für EU-Bürger gilt Dienstleistungsfreiheit. Das heißt, im Grundsatz können alle Dienstleistungen EU-weit angeboten werden — so ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums gegenüber dem Magazin für Ambulante Pflege. Ein in Polen ansässiger Pflegedienst könne nach dem Beitritt seine Mitarbeiter ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend nach Deutschland >ausleihen<. Es müsse sich dabei aber um eine zeitlich befristete Dienstleistung handeln und die eingesetzten Pflegefachkräfte müssen über eine anerkannte Ausbildung verfügen.“ 

Quelle: Artikel aus Kobinet Nachrichten www.kobinet-nachrichten.org
Kooperation Behinderter im Internet e.V zitiert (30.04.2004)

Weiterführende Links

Online-Ratgeber Pflege

Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie im Bereich „Pflege“ viele Informationen zum Thema Pflegeversicherung, Finanzierung, welche Entlastungsmöglichkeiten Sie haben und wie Sie Anträge zur Begutachtung und Einstufung stellen. Natürlich können Sie auch uns bei optimo modo kontaktieren und wir beraten Sie gerne zu den genannten Themen. 

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